Der Begriff Corporate Governance steht für eine verantwortungsbewusste und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle von Unternehmen. Effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Achtung der Aktionärsinteressen, Offenheit und Transparenz der Unternehmenskommunikation sind wesentliche Aspekte guter Corporate Governance.
Die Corporate Goverance Berichte der Vorjahre sind in den jeweiligen Finanzberichten zu finden.
Entsprechenserklärung 2024
Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Amadeus Fire AG im Hinblick auf die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 Abs. 1 AktG
Die Amadeus Fire AG hat sämtlichen Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“) entsprochen und wird diesen auch zukünftig entsprechen, jeweils mit den folgenden Ausnahmen:
- Der Empfehlung in D.6 des Kodex, nach der der Aufsichtsrat regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen soll, wird nicht entsprochen. Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig nur bei Personalangelegenheiten des Vorstands ohne den Vorstand. Bei anderen Themen erfolgt nur ausnahmsweise eine anlassbedingte Nichtteilnahme.
- Der Kodex enthält in Abschnitt G.I. neue und zum Teil veränderte Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands. Den folgenden dieser Empfehlungen entspricht das veröffentlichte und von der Hauptversammlung der Amadeus FiRe AG am 17. Juni 2020 gebilligte Vergütungssystem nicht oder nicht vollumfänglich:
- Der Empfehlung in G.10, dass das Vorstandsmitglied über die langfristig variablen Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen können sollen, wird gemäß dem gebilligten Vergütungssystem des Vorstands nicht entsprochen. Nach Ablauf eines vereinbarten Long Term Incentive Plans, dessen Laufzeit der des entsprechenden Vorstandsvertrages entspricht, ist der Vergütungsanspruch fällig.
- Der Empfehlung in G.12 zur Auszahlung der variablen Vergütung nach Ausscheiden zu den vertraglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkten sowie in G.13 zur Anrechnung einer Karenzentschädigung für ein vereinbartes Wettbewerbsverbot bei der Abfindungszahlung wird nicht entsprochen. Das bestehende Vorstandsvergütungssystem sieht eine solche Regelung nicht vor. Es bestehen einzelvertragliche Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern zu den Modalitäten bei Ausscheiden.
Frankfurt am Main, den 5. November 2024